
Bestellungen im Internet, zum Beispiel über Amazon und Apple gewinnen zunehmend an Bedeutung im unternehmerischen Bereich. Die meisten Versandhäuser führen keine Filialen oder Lagerstätten in Österreich und versenden ihre Waren aus anderen EU-Ländern, sodass es zu innergemeinschaftlichen Warenlieferungen kommt.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht macht es einen erheblichen Unterschied, zu welcher Gruppe der Käufer bzw. die Käuferin (=AbnehmerIn) gehört.
- Ist der Abnehmer bzw. die Abnehmerin ein Unternehmen und wird der Gegenstand für unternehmerische Zwecke gekauft, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
- Merkmale der Rechnung:
- Rechnung ohne Umsatzsteuer
- Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
- UID Nummer des Warenempfängers bzw. der Warenempfängerin (AbnehmerIn)
- Merkmale der Rechnung:
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- Ist der Abnehmer bzw. die Abnehmerin eine Privatperson, spricht man von innergemeinschaftlichem Versandhandel. Überschreiten Versandhäuser, die zu österreichischen Privatpersonen liefern, die Lieferschwellen-Grenze von EUR 35.000,00 kommt es zur der Besteuerung im Bestimmungsland (=Österreich)
- Merkmale der Rechnung:
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- österreichische UID Nummer des Lieferanten bzw. der Lieferantin
- österreichische Umsatzsteuer
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Es darf zu keiner Vermischung der beiden Regeln kommen!
Eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer, die einer grenzüberschreitenden Warenlieferung an ein österreichisches Unternehmen zugrunde liegt, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug – auch wenn der Lieferant bzw. die Lieferantin eine gültige österreichische UID-Nummer aufweist.
Beispiel:
Bestellung eines Laptops bei Apple: Lieferung erfolgt direkt vom Warenlager in Irland aus. Durch das Überschreiten der Lieferschwelle weist Apple eine gültige österreichische UID Nummer auf; TROTZDEM kein Vorsteuerabzug.
Internet Einkäufe aus EU-Mitgliedstaaten
Immer mehr Geschäfte werden über das Internet abgeschlossen. Um eine Belastung mit ausländischer Umsatzsteuer zu vermeiden und Unklarheiten zu beseitigen, haben wir die Grundzüge der umsatzsteuerliche Behandlung von Onlineeinkäufen durch Unternehmen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zusammengefasst.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen erfolgt keine Berechnung der Umsatzsteuer des Ursprungslandes, wenn
- die Waren nachweislich von einem Mitgliedstaat in den anderen gelangt,
- der Unternehmer den Gegenstand für das Unternehmen erwirbt,
- der Erwerb beim Abnehmer/bei der Abnehmerin der Erwerbsteuer unterliegt (ig Erwerb),
- der entsprechende Liefernachweis in der Buchhaltung des Lieferanten/der Lieferantin aufliegt und die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden.
UID-Nummer
Die UID-Nummer dient dem leistenden Unternehmen als Nachweis der Unternehmereigenschaft des Empfängers bzw. der Empfängerin und ermöglicht dem Verkäufer/der Verkäuferin die Ausstellung einer umsatzsteuerfreien Rechnung. Sie muss dem Verkäufer/der Verkäuferin damit auch bei Onlinegeschäften immer bekanntgegeben werden.
Rechnungsmerkmale bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Führt das Unternehmen innergemeinschaftliche Lieferungen aus, so ist es verpflichtet, dem Leistungsempfänger/der Leistungsempfängerin eine Rechnung auszustellen, in der auf die Steuerfreiheit der ig Lieferung hingewiesen wird (zB: „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ oder „tax-exempt intra-community supply of goods“). Die UID-Nummer des Lieferanten/der Lieferantin und die UID-Nummer des Abnehmers/der Abnehmerin sind zwingend anzugeben.
Sonstige Leistungen, Reverse Charge und Rechnungsmerkmale
Werden Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B) grenzüberschreitend erbracht, ist der Ort zu bestimmen, an dem die Dienstleistung aus Sicht der Umsatzsteuer als erbracht gelten soll. In vielen Fällen wird dabei die sogenannte „Generalklausel“ zur Anwendung kommen. Der Umsatz ist nach dieser Bestimmung am Ort des Leistungsempfängers bzw. der -empfängerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Österreich). Die Rechnung des ausländischen Unternehmens enthält keine Umsatzsteuer; die Umsatzsteuerschuld geht auf den österreichischen Empfänger/die österreichische Empfängerin über („Reverse Charge“), der bzw. die sich diese als Vorsteuer wieder abziehen kann.
Beim Reverse Charge hat das leistende Unternehmen
- die UID-Nummer des Leistungsempfängers bzw. der -empfängerin anzugeben und
- einen Vermerk (zB „Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin über“ oder „transaction subject to the reverse-charge System“) anzuführen, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin übergeht.
Problem falsch ausgestellter Rechnungen
Leider kommt es häufig vor, dass der Lieferant/die Lieferantin bzw. der Leistungserbringer/die Leistungserbringerin die Rechnung falsch ausstellt. So wird bei vielen Versandhandelsunternehmen die Umsatzsteuer des Ursprungslands ausgewiesen, obwohl eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Diese unrichtigerweise ausgewiesene Umsatzsteuer (zB deutsche Umsatzsteuer iHv 19%) ist in Österreich nicht abzugsfähig!!!. Ein Rückerstattungsverfahren scheitert daran, dass die Leistungen im Ursprungsland steuerbefreit oder gar nicht steuerbar sind. Hinzu kommt in der Praxis die Unwilligkeit der LieferantInnen nachträglich Rechnungskorrekturen vorzunehmen. Als Ergebnis erhöht die ausgewiesene Umsatzsteuer beim Kunden/bei der Kundin die Kosten – oder anders ausgerückt: er/sie bleibt darauf sitzen.
Tipp: Unbedingt schon bei der Bestellung die UID-Nummer angeben und darauf hinweisen, dass das Geschäft mit einem Unternehmen abgeschlossen wird. Bei nachfolgendem Erhalt der Rechnung ist zu überprüfen, ob die Rechnung im Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder in der EU bezogenen Leistung ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurde. Ein enthaltener Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung oder den Übergang der Steuerschuld macht klar, dass die steuerliche Beurteilung beim bzw. der Leistenden und beim Leistungserbringer bzw. bei der Leistungserbringerin gleich erfolgt ist.
25. August 2020 – Ursula Seigfried, Bilanzwerkstatt
- Ist der Abnehmer bzw. die Abnehmerin eine Privatperson, spricht man von innergemeinschaftlichem Versandhandel. Überschreiten Versandhäuser, die zu österreichischen Privatpersonen liefern, die Lieferschwellen-Grenze von EUR 35.000,00 kommt es zur der Besteuerung im Bestimmungsland (=Österreich)